Satzung
der
Chorgemeinschaft Schweinheim 1858 e.V.
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Grundsätze der Vereinstätigkeit
Der Verein trägt den Namen Chorgemeinschaft Schweinheim 1858 e. V.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg unter VR-Nr. 138 eingetragen.
Sitz des Vereins ist 63743 Aschaffenburg-Schweinheim.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Männer und Frauen und divers werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.
Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des
Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger. Der Verein tritt
extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen dieser Satzung bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des Vereins eintreten und sie
durchsetzen.
Der Verein ist politisch und religiös neutral und steht in all‘ seinen Belangen auf der Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der Verein fördert das Miteinander verschiedener Nationalitäten, Kulturen, Religionen, sozialen Schichten, sowie von Behinderten und nicht Behinderten. Er steht Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität offen. Mitglieder, die eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare Gesinnung im Vereinsleben offenbaren, werden aus dem Verein ausgeschlossen.
Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen
sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u. a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische
Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Verbreitung des Chorgesangs (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO).
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- das Abhalten regelmäßiger Übungsstunden,
- die Förderung sängerischen Nachwuchses durch Jugendarbeit
- die Organisation und Durchführung eigener Konzertveranstaltungen,
- die Teilnahme an Freundschaftssingen, Chorwettbewerben und sonstigen musikalischen Veranstaltungen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder der Organe des Vereins, sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder, haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse der Gremien des Vereins, der steuerlich zulässigen Höchstgrenzen und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins.
Der Anspruch auf Aufwandsersatz kann nur innerhalb einer Frist von acht Wochen nach seiner Entstehung spätestens bis zum Ende des Geschäftsjahres des betroffenen Jahres gegenüber dem Vorstand gem. § 26 BGB geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereins- oder Organtätigkeit trifft der Gesamtvorstand. Er ist auch zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung zugehöriger Verträge und zwar unter umfassender Befreiung vom Verbot des Insichgeschäftes gemäß § 181 BGB.
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
§ 3
Mitglieder des Vereins
Der Verein hat:
singende Mitglieder
fördernde Mitglieder
Ehrenmitglieder
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Singendes Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person
werden.
Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu den Grundsätzen und Werten des Vereins nach dieser
Satzung bekennen.
Der Wechsel vom singenden Mitglied zum fördernden Mitglied ist jederzeit auf schriftlichem Antrag gegenüber dem Vorstand gem.
§ 26 BGB hin möglich. Ein solcher Wechsel vollzieht sich mit Wirkung zum 01.01. des Folgejahres. Der Wechselantrag bedarf keiner Zustimmung.
Die Mitgliedschaft bedarf eines schriftlichen Antrags an den Vorstand gem. § 26 BGB. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag abschließend mit relativer Mehrheit. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, sie bedarf aber keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zustimmung des Vorstandes. Ein Aufnahmeanspruch in den Verein besteht nicht.
Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber als Gesamtschuldner haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben.
Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen.
Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen, die sich besondere Verdienste um das Vereinsleben gemacht haben, auf Vorschlag des Gesamtvorstands durch die Mitgliederversammlung berufen werden.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Rechte und Pflichten der Mitglieder sind insbesondere
Rechte:
- Aktives und passives Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen- Informations- und Auskunftsrechte
- Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins
- Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
- Teilnahme an Übungs-, Fortbildungsveranstaltungen
- Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen
Pflichten:
- Pünktliche und fristgemäße Zahlung der festgesetzten
Beiträge
- Treuepflicht gegenüber dem Verein
- Verschwiegenheit über Vereinsbelange
2. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
3. (Organ-)Mitglieder des Vereins sind bei folgenden Entscheidungen vom Stimmrecht ausgeschlossen:
Abberufung aus der Organstellung gleich aus welchem Grund
Ausschluss aus dem Verein
Beschlussfassung über die vertragliche Beziehung und deren Inhalt mit dem Verein
Erteilung der Entlastung
Verhängung von Vereinsstrafen und Ordnungsmitteln
Beschlussfassung über die Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber dem
Verein
4. Allgemein besteht auch ein Stimmverbot, wenn der Beschlussgegenstand die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einer einem (Organ-)Mitglied nahestehenden Person
betrifft (z. B. Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad).5.
5. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
6. Der Vorstand gem. § 26 BGB ist bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes berechtigt, Umlagen zu beschließen, die das Doppelte des Jahresbeitrags pro Mitglied und pro Jahr nicht übersteigen.
7. Der Vorstand gem. §26 BGB kann in besonderen Fällen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen
oder stunden.Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren und Umlagen befreit.
8. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen an den Verein werden innerhalb der ersten 10 Kalendertage des Monats März des
jeweiligen Kalenderjahres im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen und müssen bei rechtzeitigem Einzug durch den Verein dem Konto des Vereins am 10.03. gutgeschrieben
sein.
Sind die Beiträge zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines vom Mitglied
zu vertretendem Umstand nicht auf dem Vereinskonto eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung im Verzug. Der ausstehende Betrag wird dann mit 5 % Zinsen auf die
Forderung für jedes Jahr des Verzuges
verzinst.
Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrags keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der
Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt
hat.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand gem. § 26 BGB gekündigt werden.
2. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit deren Tod, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
3. Die Mitgliedschaft endet ferner, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz einmaliger vorhergehender Mahnung bis zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres nicht beglichen ist.
4. Der Ausschluss aus dem Verein kann u. a. erfolgen:
bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung und in anderen Fällen des vereinsschädigenden Verhaltens
bei Nichterfüllung sonstiger mitgliedschaftlicher Pflichten gegenüber dem Verein
bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung und Handlungen, der Mitgliedschaft in extremistischen Parteien und Organisationen, wie z.B. der NPD und beim Tragen bzw. Zeigen extremistischer Kennzeichen und Symbole
bei Verstoß gegen die bzw. Missachtung der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzgesetzes. Dazu gehört u.
a. auch die Verletzung des Ehrenkodex (vgl. § 1 Nr. 8) des Vereins im Umgang und bei der Betreuung der minderjährigen Mitglieder des Vereins und bei Verfehlungen eines Mitglieds gegenüber
minderjährigen Mitgliedern des Vereins, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied außerhalb des Vereins wegen eines einschlägigen Delikts belangt
wurde.
5.Über den
Ausschluss der Mitgliedschaft entscheidet der Gesamtvorstand mit
relativer Mehrheit, nachdem der Auszuschließende angehört wurde. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
Gegen diese Entscheidung ist schriftliche Beschwerde an den Vorstand gem. § 26 BGB zulässig innerhalb von vier Wochen nach Zugang des schriftlichen Ausschlusses. Dem Zugang des schriftlichen Ausschlusses liegt die Zugangsvermutung zugrunde, d. h. das Schreiben über den Vereinsausschluss gilt drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit relativer Mehrheit. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft, wobei die Beitragszahlungspflicht hiervon unberührt bleibt.
Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein. Vereinsunterlagen und gegebenenfalls überlassene Ausrüstungsgegenstände sind unverzüglich in einem einwandfreien Zustand zurückzugeben.
Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Gesamtvorstands von der
Mitgliederversammlung mit relativer Mehrheit aberkannt werden.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsvorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen
und ist das oberste Beschlussorgan. Sie ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen.
Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Änderung der Satzung.
- Beschlussfassung über die Beschwerde eines Mitglieds gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands gemäß
§ 6 Nr. 5 der Satzung, soweit der Vorstand der Beschwerde nicht bereits abhilft.
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über Erwerb und Veräußerung von unbeweglichem Vereinsvermögen
- Beschlussfassung über Rechtsgeschäften mit einer Wertigkeit von über 10.000,00 €
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
- Entlastung des Gesamtvorstands
- Erlass von Ordnungen
-Ernennung von Ehrenmitgliedern bzw. Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands und der
Kassenprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung sollte einmal im Jahr durchgeführt werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und
Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen:
- wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,
- wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand gem. § 26 BGB
verlangt.
Zur Mitgliederversammlung ist mit Datum, Zeit und Ort sowie der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt an dem die Mitgliederversammlung stattfinden soll, in Textform an die letzte bekannte Postanschrift oder letzte mitgeteilte E-Mailadresse einzuladen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus.
Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar.
Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen sowie der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter.
Bei Wahlen und Beschlüssen ist stets offen durch Handheben abzustimmen. Auf Antrag kann eine geheime (schriftliche) Abstimmung vorgenommen werden, wenn dies mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt.
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.
Beschlüsse werden mit der relativen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Wahlen ist eine relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Beschlussfassungen über den Erwerb oder die Veräußerung von unbeweglichen Vereinsvermögen und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Diese sind zu Beginn einer Mitgliederversammlung zu wählen.
Es muss enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung
Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
Zahl der erschienenen Mitglieder
Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
die Tagesordnung
die gestellten Anträge im genauen Wortlaut
das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen), ggf. Erklärung über Annahme der Wahl
die Art der Abstimmung
Satzungs- und Zweckänderungsanträge im genauen Wortlaut
§ 9
Vereinsvorstand
1. Der Vorstand (in der Satzung als Gesamtvorstand benannt) besteht aus
bis zu drei gleichberechtigten Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
bis zu sieben Beisitzern
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder gem. § 9 Nr. 1 a) – c), (in der Satzung als Vorstand benannt).
- Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
Der Gesamtvorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Die Mitglieder des Vorstands bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Gesamtvorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl für die restliche Amtsdauer ergänzen. Das hinzugewählte Gesamtvorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Gesamtvorstandsmitglieder.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des Vorstands gem. § 26 BGB vertreten, wobei Einzelvertretungsbefugnis besteht. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften mit einer Wertigkeit von über 1.000,00 € gemeinschaftliche Vertretung durch zwei Mitglieder des Vorstands gem. § 26 BGB erforderlich ist und dass bei Rechtsgeschäften, die den Erwerb oder die Veräußerung von unbeweglichem Vereinsvermögen zum Gegenstand haben, zusätzlich die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
4. Der Gesamtvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter
die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers
5. Die Beschlussfassung des Gesamtvorstands erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende nach Bedarf schriftlich einlädt und diese leitet.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Gesamtvorstands, darunter 2 Vorstände nach § 26 BGB anwesend sind.
Der Gesamtvorstand beschließt mit relativer Stimmenmehrheit.
Der Gesamtvorstand ist auch dann beschlussfähig und in der Geschäftsführung nicht beschränkt, wenn er – gleich aus welchem Grund – nach den Regelungen dieser Satzung nicht vollständig besetzt ist.
6. Es ist ein Protokoll der Vorstandssitzungen anzufertigen und aufzubewahren, dessen Inhalt sich im Wesentlichen an § 8 Nr. 9 orientiert.
7. Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail oder im Rahmen einer Telefonkonferenz erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Gesamtvorstandssitzung einladen. Gibt ein Gesamtvorstandsmitglied keine Stimme ab, wird diese nicht gewertet.
8. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen und abberufen und diesen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen.
9. Der Vorstand ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung und zu Änderungen, die auf Grund von Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamts (wegen der Erlangung der Gemeinnützigkeit) erforderlich sind, ermächtigt.
10. Durch die Mitgliederversammlung (ggf. außerordentlich) können Mitglieder
des Gesamtvorstands aus wichtigem Grund und mit sofortiger Wirkung befristet oder dauerhaft von ihrem Amt letztinstanzlich entbunden werden.
Ein solcher Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung, sowie bei Gefährdung der Vereinsinteressen vor.
Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Vorstandsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für den Entbindungsbeschluss bedarf es einer relativen Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Die Abstimmung muss geheim erfolgen.
Das entbundene Vorstandsmitglied ist für die restliche Amtszeit kommissarisch zu ersetzen. Die Entscheidung dazu trifft der (Gesamt-)Vorstand mit relativer Mehrheit. Die Änderung ist ggf. im
Vereinsregister durch den Vorstand anzumelden.
11. Nach Ausscheiden aus dem Vorstandsamt ist sämtliches Vereinseigentum wie zum Beispiel Computer, Datenträger, Kommunikationsmittel, analoge Unterlagen usw. gegen entsprechende Quittierung an den Verein heraus zu geben. Etwaige auf privaten Datenträgern gespeicherte Daten des Vereins, wie Mitgliederlisten, Daten zum Onlinebanking und ähnliches sind nach Datensicherung und Herausgabe der Datensicherung an den Verein vom privaten Datenträger zu löschen.
§ 10
Chorleiter
Die musikalische Leitung des Chores wird vom Vorstand bestellt. Die Beschäftigung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Vertrages. Der Vorstand vereinbart mit dem oder den Chorleitern auch die Vergütung.
Der oder die Chorleiter sind zusammen mit dem Vorstand oder einer von ihm beauftragten Person für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Das gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher Programme und für jedes chorische Auftreten in der Öffentlichkeit, sowie die Auswahl der Chorwerke. Vorschläge und Anregungen der Chormitglieder sollen jedoch berücksichtigt werden.
§ 11
Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten
Mitglieder zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer sollen in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein. Die Kassenprüfer können insgesamt einmal
wiedergewählt werden, mithin maximal vier Jahre in Folge im Amt sein. Nachdem ein Kassenprüfer zwei Jahre nicht im Amt war, kann er sich erneut zur Wahl stellen.
Für den entsprechenden Zeitraum von 2 Jahren wählt die Mitgliederversammlung einen 1. und einen 2. stellvertretenden
Kassenprüfer. In dieser Reihenfolge rücken die stellvertretenden Kassenprüfer in die Position eines Kassenprüfers ein, wenn ein Kassenprüfer während seiner Amtszeit ausscheidet. Die stellvertretenden
Kassenprüfer haben mit ihrem Nachrücken die gleichen Rechte und Pflichten, wie die ursprünglichen Kassenprüfer.
Die Kassenprüfer führen eine „klassische Kassenprüfung“ als Prüfung der Überein-stimmung zwischen Ein- und Ausgabenbelegen und Kassenbestand durch.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstands.
Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Prüfbericht muss einheitlich sein, er darf keine abweichenden Meinungen von Kassenprüfern enthalten.
§ 12
Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt
personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung
zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
Name und Anschrift,
Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Mobilfunk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum,
Funktion(en) im Verein.
Das Mitglied muss der Speicherung der Daten zustimmen.
2. Als Mitglied des Maintal-Sängerbundes e. V. ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten zentral zu melden.
3. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
4. Im Zusammenhang mit seinem Betrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und Alter oder Geburtsjahrgang.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
5. In seiner Vereinszeitung, auf seiner Homepage oder in Presseartikel, berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht:
Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer
Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.
Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Namen, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.
Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen.
6. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
7. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. Gegebenenfalls ist eine dedizierte Datenschutzerklärung zu unterzeichnen.
8. Jedes Mitglied hat im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-Datenschutzgrundverordnung das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der
Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§ 13
Haftungsbeschränkung
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, -gerätschaften oder -gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z. B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z. B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Im Falle einer Schädigung gemäß Nr. 1 haftet auch die handelnde oder anderweitig verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.
4. Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
§ 14
Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen
Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit oder auf Anfechtung von Beschlüssen des Vereins und seiner Organe können nur binnen einer Frist von einem Monat ab Beschlussfassung gerichtlich geltend gemacht werden.
Gleiches gilt für die Geltendmachung von vereinsinternen Rügen auf Unwirksamkeit von Vereinsbeschlüssen. Die Rüge ist gegenüber dem Vorstand gem. § 26 BGB schriftlich unter Angabe von Gründen zu erheben.
Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur
Anfechtung berechtigt.
§ 15
Auflösung
Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer Mitgliederversammlung mindestens 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung beschließen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Aschaffenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16
Inkrafttreten
Letzte Satzungsänderung vom 02.03.2018
Vollständige Neufassung vom 07.09.2020